Sichergestellte, täuschend echt aussehende Softair Waffe (Foto: Polizei)
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Neuss. Ein scheinbar bewaffneter Mann hatte am Dienstagnachmittag (23.04.) an der Erftstraße für Aufregung gesorgt. Zeugen hatten, gegen 14:25 Uhr, die Polizei informiert, dass ein junger Mann, an der Bushaltestelle “Niedertor”, augenscheinlich mit einer Schusswaffe auf Passanten ziele. Schnell gelang es Beamten der Polizeiwache Neuss, den beschriebenen 19-Jährigen widerstandslos zu “entwaffnen”. Der junge Mann hatte zu diesem Zeitpunkt eine Softairpistole im Hosenbund.

Die Waffe stellten die Einsatzkräfte sicher. Dabei handelte es sich um eine schwarze Pistole, die einer echten Schusswaffe täuschend ähnlich sieht.

Alleine das Mitführen einer solchen Waffe in der Öffentlichkeit ist nach dem Waffengesetz verboten. Den 19-Jährigen erwartet nun ein Ordnungswidrigkeitenverfahren. Mit Änderung des Waffengesetzes zum 01.04.2008 zählen die Softairwaffen zu den sogenannten Anscheinswaffen. Anscheinswaffen sind Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild wie Feuerwaffen aussehen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden (sogenannte Softairwaffen bis 0,5 Joule). Diese Anscheinswaffen dürfen nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Waffengesetz dar.

Die Anscheinswaffe wird nach dem Gesetz als Einziehungsgegenstand behandelt, so dass der 19-Jährige diese nicht mehr zurück erhalten wird.

Die Polizei macht auf die Gefahren aufmerksam, die das Mitführen von Anscheinswaffen mit sich bringt. Diese Imitate sind nicht sofort als “Spielzeugwaffen” zu erkennen. Die Polizei muss im Einsatz zunächst davon ausgehen, dass es sich um echte und somit gefährliche Waffen handelt. Zum Eigenschutz und zum Schutz der Bevölkerung müssen Beamte entsprechend reagieren. So kann aus dem verbotenen, “spielerischen” Umgang schnell tödlicher Ernst werden. (ots)

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