(Foto: MIK NRW, Jochen Tack)
Anzeige

Oberhausen. Gestern, am 10.3.2019 gegen 14:00 Uhr hat eine Polizeistreife einen Rollerfahrer in Lirich gestoppt. Die Versicherung des Rollers war abgelaufen. Es handelt sich um einen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Strafanzeige wurde erstattet.

Das neue Versicherungsjahr beginnt am 1. März. Kraftfahrzeuge mit Versicherungskennzeichen benötigen dann einen neuen Schutz. Deshalb sollten sich Besitzer solcher Fahrzeuge um die Erneuerung der Versicherung kümmern und sich das aktuelle Schild besorgen.

Ob das Kennzeichen aktuell ist kann die Polizei schnell erkennen. Denn die Farbe wechselt jedes Jahr.

Der Oberhausener Rollerfahrer hatte ein blaues Schild und war auf der Duisburger Straße in Richtung Ruhrorter Straße unterwegs. Das blaue Schild war nur bis Ende Februar gültig. Ab März gilt ein grünes Schild. Der Fahrer meinte “ich habe geglaubt, dass ich bis Ende März fahren kann”.

Die Versicherung von Kraftfahrzeugen ist immer wichtig. Denn bei einem Unfall können sehr schnell hohe Sachschäden oder Personenschäden entstehen. Hierbei fallen häufig Reparaturkosten und Arztrechnungen von mehreren Tausend Euro an. Damit der Geschädigte seinen Schaden sicher ersetzt bekommt ist eine Versicherung zwingend notwendig. Dies ist im Pflichtversicherungsgesetz geregelt. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Straftat dar und kann im schlimmsten Fall eine Haftstrafe nach sich ziehen. Zudem muss der Verursacher, ohne Versicherungsschutz, mit seinem Privatvermögen für den Schaden aufkommen.

Genau heißt es: Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Folgende Fahrzeuge benötigen ein Versicherungskennzeichen:

– Mofas und Mopeds bis maximal 50 Kubikzentimeter Hubraum und einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h.

– E-Roller mit Betriebserlaubnis und maximal 45 km/h Höchstgeschwindigkeit.

– Elektrofahrräder mit Tretunterstützung bei Geschwindigkeiten über 25 km/h oder tretunabhängiger Motorunterstützung bis maximal 45 km/h.

– Quads und Trikes mit einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einem Hubraum von maximal 50 Kubikzentimeter.

– Segways mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h.

(ots)

Beitrag drucken
Anzeigen