Der Karfreitag ist als stiller Feiertag besonders geschützt. Darauf hat das Amt für Sicherheit und Ordnung des Rhein-Kreises Neuss hingewiesen (Foto: Thinkstock/Stockbyte_altrendo images/173299147)
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Rhein-Kreis Neuss. Laut Gesetz unterliegt der Karfreitag als stiller Feiertag einem besonderen Schutz. Darauf hat das Amt für Sicherheit und Ordnung des Rhein-Kreises Neuss hingewiesen. So sind von 5 Uhr bis Karsamstag um 6 Uhr etliche Veranstaltungen verboten. Dazu gehören etwa Theater-, Musik- und Film-Aufführungen, sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen oder Volksfeste.

Untersagt sind auch der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten. Darüber hinaus betroffen sind Märkte (auch Trödelmärkte und private Automärkte), gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen, die bis Karsamstag um 3 Uhr verboten sind. Nicht erlaubt sind auch alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen sowie unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten. Am Gründonnerstag ist öffentlicher Tanz bereits ab 18 Uhr nicht zulässig.

Bei sonstigen Veranstaltungen, die nicht unter diese Verbote fallen, sollte in angemessener Weise auf den Sinn des Feiertags Rücksicht genommen werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften für den Schutz der Sonn- und Feiertage, also auch die gewerblichen Vorschriften über die sonntägliche Ruhe im Handwerk sowie im Fabrikations-, Handels- und Reisegewerbe.

Nach dem Ladenöffnungsgesetz dürfen am Karfreitag und Ostersonntag Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditoreiwaren bestehen, fünf Stunden geöffnet sein. Ostermontag müssen auch diese Geschäfte geschlossen bleiben. Eine Ausnahme stellen Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe dar. Diese dürfen zur Abgabe selbst erzeugter Produkte an allen Sonn- und Feiertagen für die Dauer von fünf Stunden öffnen.

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