Ulrike Schmitz-Doering (Foto: Rhein-Kreis Neuss)
Anzeigen

Rhein-Kreis Neuss. Ulrike Schmitz-Doering leitet beim Kreisjugendamt das Team der Wirtschaftlichen Hilfen. Kostenlos beraten sie und ihre Mitarbeiterinnen Alleinerziehende bei Fragen rund um den Unterhaltsvorschuss. Denn wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nicht regelmäßig zahlt, springt der Staat ein. Dieser holt sich das Geld dann von dem unterhaltspflichtigen Elternteil zurück.

Bis Mitte letzten Jahres hatten Alleinerziehende nur sechs Jahre lang Anspruch auf die Zahlung – und auch nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr. Seit einer Gesetzesänderung im Juli 2017 ist diese Begrenzung entfallen. „Das ist gut und war auch dringend nötig, auch wenn es für uns natürlich sehr viel mehr Arbeit bedeutet“, sagt Ulrike Schmitz-Doering.

Die Mitarbeiterinnen im Kreisjugendamt, das für Korschenbroich, Jüchen und Rommerskirchen zuständig ist, bekommen seit der Gesetzesreform doppelt so viele Fälle auf den Schreibtisch wie vorher. Während Ende 2016 noch 243 Unterhaltsvorschuss-Fälle vorlagen, waren es Ende 2017 mehr als 480 Fälle. Sie zahlten nicht nur den Unterhalt als Vorschuss aus, sondern forderten die bezahlten Beträge auch bei den säumigen, unterhaltspflichtigen Elternteilen zurück. Das gelingt in der Regel bei rund 25 Prozent der Fälle. „Nur dann, wenn jemand zahlungsfähig ist, erhalten wir das Geld auch zurück“, sagt Ulrike Schmitz-Doering. „Wenn die Unterhaltspflichtigen wenig oder gar nichts verdienen oder verstorben sind, können wir natürlich nichts zurückfordern.“

Wann haben Kinder von Alleinerziehenden Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz? „Hier müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein“, betont Schmitz-Doering. „Die Details finden sich auf unserer Internetseite. So müssen das Kind und der alleinerziehende Elternteil in einem Haushalt zusammenleben.“ Der Anspruch verfällt, wenn die Eltern wieder in einer häuslichen Gemeinschaft zusammenleben, wenn ein Elternteil wieder seine Unterhaltspflicht erfüllt, wenn ein Stiefelternteil hinzu kommt oder wenn das Kind zum Beispiel in einem Heim lebt. Wichtig für alle Empfänger von Unterhaltsvorschuss: Sobald sich etwas an der Lebenssituation ändert – auch wenn sie ihren Wohnort wechseln –, sind sie verpflichtet, dies ihrem Jugendamt mitzuteilen.

Wer einen Antrag stellen will, muss persönlich beim Jugendamt erscheinen. Vordrucke für Anträge gibt es online; die Mitarbeiterinnen helfen bei Bedarf beim Ausfüllen. Ansprechpartnerinnen sind neben Ulrike Schmitz-Doering auch Verena Klein, Ursula Heinrichs und Simone Wingerath.

Weitere Informationen und alle Kontaktdaten gibt es im Internet unter dem Link www.rhein-kreis-neuss.de/jugendamt unter dem Stichwort „Unterhaltsvorschuss“.

Beitrag drucken
Anzeige